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Gehwege: Anlieger sind vor allem in der Winterzeit gefordert
Auftausalz nicht erlaubt – Sand, Kies, Splitt als Streumittel gut geeignet

Sinkende Temperaturen erinnern jetzt an eine – unliebsame
- Pflicht für alle Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer: die
Räum- und Streupflicht auf Gehwegen, die in einer
städtischen Satzung festgelegt ist. Mit dieser Regelung
sollen nicht nur Passanten vor Unfällen geschützt werden,
sondern auch die Hauseigentümer vor möglichen
Schadensersatzforderungen, wenn sie nicht rechtzeitig zu
Besen und Schaufel greifen und so einen Unfall
verursachen.

Der Reinigungspflicht unterliegen alle Anrainer öffentlicher
Straßen und Wege. Ausgenommen sind einige Bereiche in
der Innenstadt, dort werden Gebühren für die
Gehwegreinigung erhoben, da die ASF die Wege reinigt und
im Winter auch räumt.

Hier die wichtigsten Bestimmungen: Gesäubert müssen die
Wege mindestens einmal wöchentlich von Abfällen, Laub
und Schmutz. Bei Eis und Schnee muss der Gehweg
zwischen 7 und 20 Uhr (an Feiertagen zwischen 9 und 20
Uhr) geräumt und gestreut werden. Aus Gründen des
Umweltschutzes dürfen nur Splitt oder Asche, nicht jedoch
Salze oder andere auftauende Chemikalien verwendet
werden.

Näheres steht in der Gehwegreinigungssatzung, die man im
Internet unter www.freiburg.de/gehwegreinigungssatzung
findet
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Eintrag vom: 29.12.2011  




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