Faktisches Vogelschutzgebiet verhindert Stadtbahn durch Langmattenwäldchen. Vorgelegter 1. Teilbebauungsplan und Flächennutzungsplan-Änderung hinfällig
Die Wäldchen an der Mundenhoferstr., insbesondere das Langmattenwäldchen, sind als strengsÂtens geschütztes faktisches Vogelschutzgebiet zu werten. Die von der Stadt vorgelegten Planungen zum Neubaustadtteil Dietenbach sind deshalb nicht möglich, so der 1. Teilbebauungsplan und die FlächenÂnutzungsplans-Änderung Dietenbach. Das folge aus der EU-Vogelschutzrichtline, die in Dietenbach mit ihrem Störungs- und Beeinträchtigungsverbot direkt zu Geltung komme. Und es folge aus deutÂschen höchstrichterlichen Urteilen in ähnlichen Fällen. Das teilte der gemeinnützige Freiburger Verein ECOtriÂnova e.V. der Stadt Freiburg in seinen Stellungnahmen zu den PlanungsverÂfahren mit. Entscheidend sei laut ECOtrinova-Vorsitzendem Dr. Georg Löser: „Faktische Vogelschutzgebiete sind rechtlich praktisch unantastbar, auch nicht durch zwingend überwiegendes Gemeinwohl, auch nicht wenn Behörden wie beim Langmattenwäldchen fälschlich Verkehrswegen und Wohnbaubedarfen Vorrang geben wollen.“
Wegen der Dringlichkeit zu schützen, wandte sich der Verein letzte Woche schriftlich an die RegierungsÂpräsidentin Bärbel Schäfer und die dortigen Abteilungen, so. Denn es sei akut geboten, sogenannte CEF-Maßnahmen, die z.B. bei Vögeln zeitlich vor Baumaßnahmen stattfinden, im und beim LangmattenÂwäldchen jetzt behördÂlich zu stoppen und falls begonnen, rückgängig zu machen.
Ein höchstrichterliches Urteil in 2014 gegen eine Straße durch ein faktisches Vogelschutzgebiet in einem Wald besage: Ein Bebauungsplan für eine Straßentrasse in einem solchen Gebiet verstoße gegen das BeeinÂträchtigungsverbot der EU-VogelschutzÂrichtlinie (AZ BverwG 4 CN 3.13 ). Bei Dietenbach wäre es anaÂlog die Stadtbahn mit begleitenden Rad- und Fußwegen sowie große Teile einer Haltestelle im LangÂmatÂtenwäldchen. Außerdem liege das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Hessen von 2021 vor, mit dem der BUND-Hessen ein faktisches Vogelschutzgebiet durchsetzte (AZ 3 C 1465/16.N **). Das Urteil enthält eine Sammlung von RechtsÂgrundsätzen zu solchen Gebieten. Die EU-Vogelschutz-Richtlinie will sämtliÂche wild lebenden Vogelarten, die in der EU heimisch sind sowie ihre Lebensräume langfristig erhalten.
Das faktische Vogelschutzgebiet in Dietenbach wurde anscheinend von den Behörden übersehen, was ihm keinerlei Abbruch tut! Die Fläche kam erst 2015/16 durch die Umgriffserweiterung für die BebauÂungen in Dietenbach ins Spiel, als die Stadt die Stadtbahntrasse durchs Langmattenwäldchen auserkoÂr. Diese Trasse würde durch das Kerngebiet des Wäldchens führen. Auch sollen die wertvollen dortigen WaldÂränder an den zur BebauÂung gerichteten Seiten komplett vernichtet werden, wodurch der bisheriÂge „Kern“ bloßgelegt, selber großenteils zum Rand und viel kleiner würde, sowie in seinen vielfältigen Funktionen zu sehr geschwächt wäre.
Das Langmattenwäldchen und weitere Wäldchen grenzen, nur durch die schmale Mundenhoferstr. geÂtrennt, ans Naturschutzgebiet Rieselfeld und sind eine u.a. für Vögel sehr wichtige Brücke auch zum nahen Vogelschutzgebiet FronÂholz und zur Auwaldgalerie am Dietenbach. Grundlagen für das faktische Vogelschutzgebiet sind in erster Linie Gutachten für die Stadt sowie weitere Beobachtungen. |