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Gewässerausbau zur Hochwasserfreiheit für den Neubaustadtteil Dietenbach
ECOtrinova e.V. ans Regierungspräsidium Freiburg:
Nicht zustimmen, denn die Planrechtfertigung besteht nicht!

In der Drucksache G-21/123 der Stadt Freiburg i.Br. vom 2.6.2021 zur Beratung u.a. nichtöffentlich am 21.6.2021 im Haupt- und Finanzausschuss der Stadt und am 29.6.2021 zum Beschluss durch den Gemeinderat ist auf S. 3 zu entnehmen, dass laut Stadt das Regierungspräsidium dem Planfeststel­lungsbeschluss zum Gewässerausbau des Dietenbachs im geplanten Neubaustadtteil Dietenbach zustimmen würde (zwecks zwingend erforderlicher Hochwasserfreiheit des geplanten Neubausgebiets).

Wir halten das für nicht rechtmäßig, weil die nötige Planrechtfertigung nicht besteht. Man stelle sich vor, der Gewässerumbau würde in dem gesetzlich geschützten Biotop des Dietenbachs mit schwersten Eingriffen auch ins Grundwasser, mit Brückenbauten, und etlichen Baumrodungen usw. verwirklicht und der Neubaustadtteil käme nicht.

Deswegen hat ECOtrinova e.V. dem Regierungspräsidium heute dazu mitgeteilt:

Die Planrechtfertigung besteht nicht, weil es ist nicht sicher ist, ob der Neubaustadtteil überhaupt gebaut wird. Dazu der gemeinnützige Freiburger Verein ECOtrinova e.V. :

1* Es bestehen erhebliche Zweifel an der Finanzierbarkeit und an der Tragfähigkeit der schon bekann­ten großen finanziellen und vom Gemeinderat beschlossenen Defizite durch den Neubaustadtteil von über 100 Mio. Euro. Das Defizit wächst laufend durch Teuerung und durch dem Kernhaushalt zugeord­nete/ zuzuordnende Abschreibungen, die über mehrere Jahrzehnte laufen. Die voraussichtlichen abzu­schreibenden Investitionen für die Erschließung dürften sich der Marke 1 Mrd. Euro nähern. Aus aktu­eller Sicht (Kofi 2.2.2021) würde die Verschuldung der Stadt durch Dietenbach ihr Maximum mit 300 Mio € in 2031erreichen.

2* Es ist unklar, ob das derzeitige Konstrukt mit der Sparkassengesellschaft „Entwicklungs­maß­nahme Dietenbach GmbH& Co KG“ (EMD) finanziell trägt. Jedenfalls ist im Zusammenhang mit den Kauf- und Optionsverträgen mit den verkaufenden Landeigentümern ausdrücklich vermerkt, dass Wirt­schaftlich­keit für die Seite der EMD nicht gewährleistet sei (Stand 2018 bis 2020). Im Übrigen behält sich die EMD lt. obigen Verträgen vor, ggf. erst Ende 2022 oder spätestens Ende 2024 zu entscheiden, ob sie beim Projekt Neubaustadtteil Dietenbach tatsächlich dabei bleibt.

3* Der Bedarf für die Planfeststellung, für die Planrechtfertigung und für den Neubaustadtteil liegt nicht vor, (...) Denn beim maßgeblichen Zeitpunkt für einen Planfeststellungs­beschluss sind auch die neueren Einwohner-Vorausberech­nungen der Stadt selber (...) und des Statisti­schen Landesamtes relevant: Letzteres nennt für die Hauptvariante ab ca. 2025 bis 2035 nur noch typisch plus 80 Einwohner pro Jahr. Die zu oft übersehene Nebenvariante nennt ab etwa 2025 deutlich rück­läufige Zahlen. Die Notwendigkeit des Neubaustadtteils ist auch widerlegt (...) im Verhältnis zu weiteren Neubaugebieten und Alternativen in Freiburg.

Durch die eindeutige Kopplung des Neubaustadtteils mit dem Gewässerumbau, siehe u.a. die Bekannt­machung zum Gewässerumbau – spielt die (Nicht-)Notwendigkeitsfrage im Sinne der Planrechtfertigung - eine mitentscheidende Rolle. Ein nicht notwendiger Neubaustadtteil in Dietenbach kann nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen, auch nicht der mit dem Neubaustadtteil verknüpfte Antrag auf Planfeststellung auf Gewässerausbau bzw. der Gewässerausbau selber.

4* Es läuft ein Normelkontrollverfahren gegen die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme (SEM) Neubau­stadtteil Dietenbach. Bevor das nicht mit Rechtskraft abgeschlossen ist, geht ein zuvoriger Planfeststellungsbeschluss fehl, erst recht ein tatsächlich durchgeführter Gewässerumbau.

5* Beim Gewässerumbau Dietenbach handelt es sich um zu schwere Eingriffe in ein gesetzlich geschütztes Biotop (Bach, Auwaldgalerie) mit benachbarten geschützten Flachlandmäh­wiesen.

6* Die Baumaßnahmen würden zu stark in den Bach und in das zeitweise sehr oberflächennahe Grundwasser eingreifen, etwa mit zeitweiser Bachumlegung, Spundwänden, Tiefgründungen im Grundwasser, Grundwasserabpumpen, Risiko wassergefährdender Stoffe.

Das Plangebiet ist als Teil eines großflächigen Trinkwasserschutzgebiets vorgesehen. Der Verordnungsentwurf liegt unverständlicherweise erst seit Juni 2021 als Bekanntmachung vor, was lt. Umweltbericht zum 24.7.2018 zur SEM schon 2017 vorgesehen war.

Auch schrittweise Verschlechterungen des Grundwassers sind strafbar laut„Wiss. Dienste Deutscher Bundestag: 22.5.2019 WD 8 - 3000 - 057/19

Das Fazit von ECOtrinova e.V.: Der Planfeststellungsbeschluss und die Zustimmung des Regierungs­präsidiums wären unrechtmäßig, solange keine Planrechtfertigung besteht.
 
Eintrag vom: 20.06.2021  




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