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Donnerstag, 21. November 2024
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Marodes AKW Beznau wieder am Netz
Höhere Grenzwerte für Radioaktivität in der Schweiz?

Einer der beiden gefährlichen Reaktoren im ältesten AKW der Welt in Beznau ist laut Medienberichten nach jahrelangem Stillstand wieder ans Netz gegangen.
Die Axpo schreibt, Untersuchungen hätten gezeigt, dass das AKW alle sicherheitstechnischen Anforderungen für den Langzeitbetrieb von 60 Jahren erfülle. Nach Ansicht von BUND-Geschäftsführer Axel Mayer ist das ein nicht verantwortbares Experiment, auf Kosten der Sicherheit der Bevölkerung. Für die Wiederinbetriebnahme des ältesten AKW der Welt spricht eigentlich nur Verantwortungslosigkeit und Gier. Die Schweizer Atomlobby hat aus den Katastrophen von Fukushima und Tschernobyl nichts gelernt.

Risikovermehrung Beznau: BUND und TRAS gegen höhere Grenzwerte für Radioaktivität

In der Schweiz geschehen gerade auch andere seltsame Dinge. Während in Europa zurecht über ein Glyphosat-Verbot diskutiert wird, soll in der Schweiz der Glyphosat-Grenzwert um das 3600-fache erhöht werden...

Die Schweizer Regierung will auch den zulässigen Dosisgrenzwert für Radioaktivität um den Faktor 100 erhöhen und die Abschaltkriterien für Atomkraftwerke in der Schweiz stark reduzieren. Dies hätte zur Folge, dass die Aufsichtsbehörde ENSI, selbst bei einer Gefährdung wie in Fukushima, eine Abschaltung und Nachrüstung nicht mehr durchsetzen könnte. Eine solche Revision der maßgeblichen Verordnungen sollte unbedingt verhindert werden. Zu dieser skandalösen Grenzwerterhöhung lauft bis zum 17.4.2018 ein Vernehmlassungsverfahren. Der Trinationale Atomschutzverband TRAS hat dazu einen Mustereinspruch formuliert. https://atomschutzverband.ch/

Um die Grenzwerterhöhung und damit auch die Gefahrzeitverlängerung für das AKW Beznau zu vermeiden, sollten auch nach Ansicht von BUND-Geschäftsführer Axel Mayer noch rechtzeitig Stellungnahmen eingereicht werden. Die Frist zur Einreichung der Stellungnahme ist der 17.04.2018.

Axel Mayer, BUND-Geschäftsführer, Vizepräsident TRAS
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Eintrag vom: 24.03.2018  




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