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Der Frühling zeigt sich mit Macht: Zeit für Hecken- und Baumrückschnitte endet
Das Umweltschutzamt informiert, dass umfangreiche Rückschnitte
von Hecken und Gebüschen sowie Fällungen von
Bäumen bis Ende Februar auszuführen sind. Danach sind sie
naturschutzrechtlich erst wieder ab Oktober grundsätzlich zulässig.
Hecken, Gebüsche und Bäume sind Lebensstätten
vieler heimischer Tiere. Insekten, Kleinsäuger und vor allem
wildlebende Vögel haben hier ihre Nist- und Brutstätten. Diese
Grünbestände sind daher wesentlicher Teil ihrer Lebensgrundlagen.
In der sogenannten Vegetationszeit von 1. März bis 30. September
untersagt § 43, Absatz 2 Naturschutzgesetz Baden-
Württemberg daher erhebliche Rückschnitte von Hecken, Gebüschen,
aber auch von Schilf- und Röhrichtbeständen oder
das Fällen von Bäumen. Ziel des Naturschutzes ist hierbei,
die ökologische Funktion der Lebensstätten zu erhalten. Hecken
und Bäume sind somit nicht unantastbar. Form und
Pflegeschnitte zur Beseitigung des Pflanzenzuwachses sind
auch in der Vegetationszeit zulässig
Beseitigungen oder starke Eingriffe in die Substanz von Hecken,
Gebüschen oder Bäumen sowie Pflegeschnitte, die besetzte
Nester oder Bruthöhlen gefährden, sind jedoch verboten.
Wer diese Grünbestände durch Rückschnitte so zerstört,
dass sie nicht mehr von als Nist- und Brutplatz genutzt werden
können, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach dem Naturschutzgesetz.

 
Eintrag vom: 24.02.2007 Autor: Pressereferat der Stadt Freiburg




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