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Dienstag, 3. Dezember 2024
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NABU fordert Nachbesserungen beim Bundesnaturschutzgesetz
Meeresschutzgebiete dürfen nicht zu Papiertigern werden

Der Mai wird zum Schicksalsmonat für die Nord- und Ostsee. Der Umweltausschuss trifft sich am morgigen Mittwoch zum novellierten Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und gibt zwei Wochen später seine Empfehlung an den Deutschen Bundestag. Knackpunkt nach Auffassung des NABU ist der § 57, der die Umsetzung der deutschen Meeresschutzgebiete regelt. Hier haben sich die Ministerien für Wirtschaft, Verkehr, Fischerei und Forschung eine Einvernehmensregelung erstritten. „Das geplante Einvernehmen ist ein rein machtpolitisches Instrument, mit dem die Nutzerressorts das Bundesumweltministerium an die Leine legen wollen. Das Bundesnaturschutzgesetz wird damit in seinen Grundfesten erschüttert und Deutschland riskiert so seine Glaubwürdigkeit weit über den nationalen Meeresschutz hinaus“, sagt NABU-Bundesgeschäftsführer Leif Miller. Der NABU appelliert an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages, die Einvernehmensregelung zu kippen, um Arten und Lebensräume tatsächlich effektiv schützen zu können.

Anfang Februar hatte das Bundesumweltministerium das neue Gesetz veröffentlicht. Die gefährliche Neuformulierung in § 57 Abs. 2 bedeutet in der Praxis nichts anderes, als dass einzelne Ministerien zukünftige Schutzgebietsverordnungen und Managementpläne per Veto blockieren könnten. „Das Vetorecht wird zu Schutzgebieten ohne Schutz für Schweinswale, seltene Seevögel oder artenreiche Muschelriffe führen, jedes Ressort wird sektorale Ausnahmen fordern und effektive Maßnahmen verhindern. Am Ende bleibt unser Natura-2000-Schutzgebietsnetzwerk ein Papiertiger entgegen der Vorgaben des EU-Rechts“, so NABU-Meeresschutzexperte Kim Detloff.

Nach Ansicht des NABU stellt die geplante Regelung die gesamte Novelle in Frage, denn auch die übrigen Regelungen sind weit von einem großen Wurf entfernt: Der Artenschutz wurde an die geltende Rechtsprechung angepasst, es wurden aber neue Rechtsbegriffe eingeführt, die in ihrer Bedeutung unklar sind und nicht für notwendige Klarheit sorgen. Die den Bundesländern gesetzte Frist für den Aufbau des Biotopverbundes ist mit dem Jahr 2027 viel zu unambitioniert, die Liste der geschützten Biotope wird zwar um (ungenutzte) Höhlen und Stollen ergänzt, es fehlen aber weiterhin die für den Artenschutz besonders wichtigen Streuobstwiesen und Wallhecken als typische Landschaftselemente. Die Problematik der unzureichenden Definition der „guten fachlichen Praxis“ in der Landwirtschaft wird wiederum überhaupt nicht angefasst.

Hintergrund Biotopschutz:
Gerade mit der Listung der Streuobstwiesen hätte der Gesetzgeber die Möglichkeit gehabt, einer kürzlich mit Novellierung des Baugesetzbuches beschlossenen, aus Naturschutzsicht fatalen Fehlentwicklung zumindest in kleinen Teilen entgegen zu wirken: der neue §13b BauGB (beschleunigte Bebauungsplanverfahren bis zu einer gewissen Flächengröße ohne Umweltprüfung und ohne Kompensationspflichten im siedlungsnahen Außenbereich) könnte sich nämlich gerade auf Streuobstwiesen, die oft in Siedlungsnähe zu finden sind, äußerst negativ auswirken. Eine Listung als bundesweit geschütztes Biotop würde dem einen (zumindest kleinen) Riegel vorschieben.

Hintergrund Meeresschutz:
Auch der Bundesrat hat sich gegen das geplante Einvernehmen im § 57 gestellt. In seiner Stellungnahme am 31. März heißt es, dass die geplante Änderung fachlich nicht notwendig und die ursprüngliche Beteiligungsregel beizubehalten sei. Der NABU hat mit Unterstützung weiterer Umweltverbände die Kampagne www.sosfuersmeer.de gestartet. Mehr als 10.000 Menschen haben bereits mitgemacht und einen offenen Brief an die Bundeskanzlerin unterstützt und Abgeordnete des deutschen Bundestages angeschrieben.
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Eintrag vom: 18.05.2017  




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