Entwurf des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes wird den Vorgaben der Aarhus-Konvention nicht gerecht
Die geltenden deutschen Regelungen zum Gerichtszugang in Umweltangelegenheiten stehen nicht im Einklang mit Vorgaben des Europa- und Völkerrechts. Der NABU begrüßt daher die derzeitigen Bemühungen des Bundesumweltministeriums, Umsetzungsdefizite durch eine Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) beseitigen zu wollen. Im Rahmen der Verbändebeteiligung hat der NABU den vorgelegten Referentenentwurf eingehend analysiert. In seiner juristischen Stellungnahme weist der NABU darauf hin, dass der Gesetzesentwurf die völker- und europarechtlichen Anforderungen immer noch konterkariert. Diese Bedenken vermochte das Bundesumweltministerium auch in der ganztägigen Verbändeanhörung am 20.05.2016 nicht auszuräumen, an der sich der NABU beteiligte.
Im Vorfeld einer zweiten Anhörung am Donnerstag (26.5.) kritisiert NABU-Präsident Olaf Tschimpke: „Ursprünglich war das Bundesumweltministerium mit der Intention gestartet, die Kette immer neuer Gerichtsentscheidungen gegen Deutschland wegen Defiziten bei der Verbandsklage zu durchbrechen und eine Generalbereinigung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vorzunehmen. Dass es an verschiedenen Stellen aber offensichtlich vor anderen Wünschen eingeknickt ist, erschüttert uns. Schließlich ist Sinn und Zweck der Verbandsklage nur, die Einhaltung des sowieso geltenden Umweltrechts zu überwachen.“
Betrachtet man den Referentenentwurf genauer, bestehen Umsetzungsdefizite insbesondere bezüglich der Vorgaben von Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention. Diese gebieten einen effektiven Gerichtszugang in sämtlichen Umweltangelegenheiten. Demgegenüber sollen nach dem Referentenentwurf von vornherein viele umweltrelevante Planungen wie etwa Managementpläne nach der FFH-Richtlinie oder Bewirtschaftungspläne nach der Wasserrahmenrichtlinie nicht auf Mängel überprüft werden können. Ebenfalls ausgenommen von der unmittelbaren Überprüfbarkeit durch Gerichte sind – wie das Bundesumweltministerium mehr oder weniger offen zugeben musste – der äußerst umweltrelevante Bundesverkehrswegeplan sowie Raumordnungspläne mit Ausweisungen für Windenergienutzung bzw. für den Abbau von Rohstoffen und schließlich auch Jagddurchführungsverordnungen oder Festlegungen von Flugrouten.
„Hier drängt sich der Verdacht auf, dass trotz eindeutiger völkerrechtlicher Vorgaben Partikularinteressen unter anderem des Bundesverkehrsministeriums bzw. der Rohstoffindustrie bedient werden sollen. Wegen der aufgezeigten Mängel verspricht das neue Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz nicht die Rechtssicherheit mit sich zu bringen, die auch von Seiten der Vorhabenträger gewünscht wird. Schließlich drohen bei Inkrafttreten weitere langwierige Klagverfahren, um die völker- und europarechtlich gebotene Reichweite von Verbandsklagen klären zu lassen“, so NABU-Referent für EU-Naturschutzpolitik Raphael Weyland. |