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Donnerstag, 21. November 2024
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Gehwege: Anlieger sind vor allem in der Winterzeit gefordert
Auftausalz nicht erlaubt – Sand, Kies, Splitt als Streumittel gut geeignet

Sinkende Temperaturen erinnern jetzt an eine – unliebsame
- Pflicht für alle Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer: die
Räum- und Streupflicht auf Gehwegen, die in einer
städtischen Satzung festgelegt ist. Mit dieser Regelung
sollen nicht nur Passanten vor Unfällen geschützt werden,
sondern auch die Hauseigentümer vor möglichen
Schadensersatzforderungen, wenn sie nicht rechtzeitig zu
Besen und Schaufel greifen und so einen Unfall
verursachen.

Der Reinigungspflicht gilt auch in verkehrsberuhigten
Bereichen und für gemeinsam Geh- und Radwege.
Ausgenommen sind einige Bereiche in der Innenstadt, dort
werden Gebühren für die Gehwegreinigung erhoben, da die
ASF die Wege reinigt und im Winter auch räumt.

Hier die wichtigsten Bestimmungen: Gesäubert müssen die
Wege mindestens einmal wöchentlich von Abfällen, Laub
und Schmutz. Bei Eis und Schnee muss der Gehweg von 7
bis 20 Uhr (an Sonnt- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr)
geräumt und gestreut werden. Wenn tagsüber nochmals
Schnee fällt oder die Gehwege überfrieren, muss bis 20 Uhr
wiederholt geräumt und gestreut werden.

Aus Gründen des Umweltschutzes dürfen nur Splitt oder
Asche, nicht jedoch Salze oder andere auftauende
Chemikalien verwendet werden.



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Eintrag vom: 12.01.2015  




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