| Auftausalz nicht erlaubt – Sand, Kies, Splitt als Streumittel gut geeignet 
 Sinkende Temperaturen erinnern jetzt an eine – unliebsame
 - Pflicht für alle Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer: die
 Räum- und Streupflicht auf Gehwegen, die in einer
 städtischen Satzung festgelegt ist. Mit dieser Regelung
 sollen nicht nur Passanten vor Unfällen geschützt werden,
 sondern auch die Hauseigentümer vor möglichen
 Schadensersatzforderungen, wenn sie nicht rechtzeitig zu
 Besen und Schaufel greifen und so einen Unfall
 verursachen.
 
 Der Reinigungspflicht gilt auch in verkehrsberuhigten
 Bereichen und für gemeinsam Geh- und Radwege.
 Ausgenommen sind einige Bereiche in der Innenstadt, dort
 werden Gebühren für die Gehwegreinigung erhoben, da die
 ASF die Wege reinigt und im Winter auch räumt.
 
 Hier die wichtigsten Bestimmungen: Gesäubert müssen die
 Wege mindestens einmal wöchentlich von Abfällen, Laub
 und Schmutz. Bei Eis und Schnee muss der Gehweg von 7
 bis 20 Uhr (an Sonnt- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr)
 geräumt und gestreut werden. Wenn tagsüber nochmals
 Schnee fällt oder die Gehwege überfrieren, muss bis 20 Uhr
 wiederholt geräumt und gestreut werden.
 
 Aus Gründen des Umweltschutzes dürfen nur Splitt oder
 Asche, nicht jedoch Salze oder andere auftauende
 Chemikalien verwendet werden.
 
 
 
 
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