Erleichterung für Wohnbebauung an den Siedlungsrändern widerspricht dem 30-Hektar-Ziel
Der NABU kritisiert die geplanten Gesetzesänderungen der Bundesregierung im Bau- und Planungsrecht. Für Wohnungsbau auf landwirtschaftlichen und unbebauten Flächen am Ortsrand sieht der Gesetzentwurf zur Novellierung des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung erhebliche Ausnahmeregelungen und Erleichterungen vor. Durch die „Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren“ könnte künftig generell auf eine Prüfung der Umweltauswirkungen der geplanten Bebauung sowie auf Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft verzichtet werden. Der Gesetzentwurf ist Gegenstand der öffentlichen Anhörung des Umweltausschusses im Bundestag am heutigen Mittwoch.
„Diese Ausnahmeregelung widerspricht klar dem 30-Hektar-Ziel der Bundesregierung, das leider erst kürzlich mit der Aktualisierung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie auf das Jahr 2030 verschoben wurde. Derzeit liegt der Flächenverbrauch bei fast 70 Hektar pro Tag. Die jetzt geplante Außenbereichsregelung konterkariert eine flächensparende Siedlungsentwicklung“, sagt NABU-Bundesgeschäftsführer Leif Miller. Der NABU fordert, die entsprechende Regelung vollständig aus dem Gesetzentwurf zu streichen, wie es auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 10. Februar empfiehlt. Die derzeit drängenden Wohnungsbauerfordernisse sind bereits mit den vorhandenen rechtlichen Regelungen zu bewältigen. Dabei sollte auch weiterhin die Entwicklung innerstädtischer Flächen im Vordergrund stehen.
Im Mittelpunkt der Änderung des Baurechts stand zunächst die Einführung einer neuen Baugebietskategorie. In den „Urbanen Gebieten“ dürfte höher und dichter gebaut werden. Außerdem könnten z.B. Einzelhandel und Wohnen leichter miteinander gemischt werden. Der NABU sieht hierin eine Möglichkeit, eine flächensparende Siedlungsentwicklung zu unterstützen und begrüßt daher im Grundsatz diese lang geplante und vorbereitete Änderung.
Die Außenbereichsregelung hingegen wurde dem Gesetzentwurf äußerst kurzfristig und ohne Beteiligung der Verbände hinzugefügt. Die in Rede stehenden Ausnahmebestimmungen wurden ursprünglich 2007 mit dem Ziel eingeführt, innerstädtische Bauvorhaben auf brach gefallenen oder bereits bebauten Flächen zu erleichtern. Sie aber unangepasst auf Freiräume an den Siedlungsrändern anzuwenden, entspricht weder einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung noch der Logik des bestehenden Planungsrechts.
Neben einer nachhaltigen Innenentwicklung mit behutsamer Nachverdichtung und klugen Nutzungskonzepten ist im Einzelfall auch die Inanspruchnahme neuer Flächen zu prüfen. Aber gerade bei landwirtschaftlichen und unbebauten Flächen am Ortsrand darf auf eine Umweltprüfung und gegebenenfalls erforderliche Ausgleichsmaßnahmen keinesfalls verzichtet werden“, so Miller. |