Auftausalz nicht erlaubt – Sand, Asche Kies oder Splitt als Streumittel gut geeignet
Anwohner sind bei den Gehwegen gefordert. Sinkende
Temperaturen erinnern jetzt an eine Pflicht für alle
Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer: die Räum- und
Streupflicht auf Gehwegen, die in einer städtischen Satzung
festgelegt ist. Mit dieser Regelung sollen nicht nur
Passanten vor Unfällen geschützt werden, sondern auch die
Hauseigentümer vor möglichen Schadensersatzforderungen,
wenn sie nicht rechtzeitig zu Besen und Schaufel greifen
und so einen Unfall verursachen.
Generell müssen die Gehwege das ganze Jahr über von
Abfällen, Laub und Schmutz gereinigt werden. Hierzu zählen
auch die Flächen um die im Gehwegbereich stehenden
Straßenbäume. Die Gehwege sind bei Bedarf, mindestens
aber einmal wöchentlich, zu reinigen.
Bei Schnee- und Eisglätte müssen die Anliegerinnen und
Anlieger die Gehwege räumen und streuen. Bei Verstößen
kann die Stadtverwaltung ein Ordnungswidrigkeitsverfahren
einleiten. Ausgenommen ist die Innenstadt, dort werden
Gebühren für die Gehwegreinigung erhoben, da die ASF die
Wege reinigt und im Winter auch räumt.
Hier die wichtigsten Bestimmungen: Die Gehwege müssen
werktags bis 7 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen
Feiertagen bis 9 Uhr geräumt sein. Wenn tagsüber
nochmals Schnee fällt oder die Gehwege überfrieren, muss
bis 20 Uhr wiederholt geräumt und gestreut werden. Aus
Gründen des Umweltschutzes darf nur Splitt, Asche, Sand
oder Kies verwendet werden. Auftausalz oder andere
auftauende Chemikalien sind nicht erlaubt. |