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Umweltzone: Ab 1. Januar 2012 Fahrverbot für Fahrzeuge mit roter Plakette
Betroffene Fahrzeughalter sollten sich rasch über
mögliche technische Nachrüstung informieren

Ab 1. Januar 2012 dürfen auch Fahrzeuge mit roter Plakette
nicht mehr in die Umweltzone fahren. Fahrzeuge ohne
Plakette können bereits seit 1. Januar 2010 nicht mehr in die
Umweltzone.

Grundlage für das Fahrverbot in die Umweltzone ist der
Luftreinhalteplan von 2009, den das hierfür zuständige
Regierungspräsidium Freiburg unter Mitwirkung der Stadt
Freiburg erstellt hat. Mit dem Luftreinhalteplan soll die
Stickstoffdioxid- und Feinstaubbelastung nach den Vorgaben
der Europäischen Union reduziert werden.

Die vom Fahrverbot betroffenen Fahrzeughalter sollten sich
rasch über eine mögliche technische Nachrüstung informieren.
Kann das Fahrzeug durch die Nachrüstung eine grüne
Feinstaubplakette erhalten, so kann es weiterhin in die
Umweltzone fahren. Übrigens dürfen ab 1. Januar 2013 auch
Fahrzeuge mit einer gelben Plakette nicht mehr in die
Umweltzone fahren.

Nur in bestimmten Fällen erteilt die Stadtverwaltung eine
Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot. Diese gilt jedoch
höchstens bis zum 31. Dezember 2012. Ob die
Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung vorliegen,
prüft die Straßenverkehrsbehörde anhand der vom
Umweltministerium Baden-Württemberg herausgegebenen
Ausnahmekriterien.

Die Ausnahmen setzen voraus, dass das Fahrzeug technisch
nicht nachrüstbar und der Fahrzeughalter finanziell nicht in der
Lage ist, ein für Umweltzonen zugelassenes Fahrzeug
anzuschaffen. Zusätzlich muss das Fahrzeug mit roter
Plakette bereits vor dem 1. Januar 2010 auf den Halter
zugelassen worden sein.

Die finanzielle Zumutbarkeit einer Ersatzbeschaffung wurde
zusätzlich vom Umweltministerium als Ausnahmekriterium
aufgenommen. Darüber hinaus gibt es nur wenige
Ausnahmen. Wer beispielsweise lebensnotwendige Güter
oder Dienstleistungen für die Bevölkerung anbietet, kann eine
Genehmigung zum Befahren der Umweltzone erhalten.

Weitere Ausnahmen gibt es beispielsweise für Fahrten zu
regelmäßig notwendigen Arztbesuchen oder Fahrten zur
Arbeit, wenn nachweislich nicht auf öffentliche Verkehrsmittel
umgestiegen werden kann (Schichtarbeiter). Auch
Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen G im
Schwerbehindertenausweis können eine Genehmigung
bekommen. Jedoch für alltägliche Einkaufs-, Freizeit- und
Besuchsfahrten wird grundsätzlich keine Genehmigung erteilt.

Wenige Fahrzeuge sind generell vom Fahrverbot in der
Umweltzone befreit. Dies sind unter anderem Fahrzeuge, mit
denen Schwerbehinderte mit den Merkzeichen aG,
(außergewöhnlich gehbehindert), H (hilfebedürftig) oder Bl
(blind) fahren beziehungsweise gefahren werden.
Krankenwagen und andere Fahrzeuge mit Sonderrechten
sowie Oldtimer unterliegen ebenfalls nicht dem Fahrverbot.

Weitere Informationen sowie die Antragsunterlagen sind
auch unter anderem unter www.freiburg.de/umweltzone zu
finden.
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Eintrag vom: 03.11.2011  




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